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Was ist die Austauschplattform justitia.swiss und was nicht?

  • Autorenbild: David Schneeberger
    David Schneeberger
  • vor 7 Tagen
  • 3 Min. Lesezeit

Ausgangsfrage

Wer sich zum ersten Mal mit Justitia 4.0 befasst, stellt dieselbe Frage: Was ist das eigentlich? Die Antwort, die auf der Projektwebsite steht – «eine Plattform für den sicheren Dokumentenaustausch in der Justiz» – ist korrekt. Aber sie beschreibt nicht, was die Plattform in der Praxis kann, was sie ausdrücklich nicht kann – und was das für den Betrieb bedeutet.


Warum die Frage oft falsch gestellt ist

Der häufigste Denkfehler: justitia.swiss als Dokumentenmanagementsystem zu behandeln. Dokumente werden hochgeladen und sind damit «sicher gespeichert». Das ist falsch. Dokumente auf justitia.swiss werden nach spätestens 6 Monaten automatisch gelöscht. Wer davon ausgeht, dass die Plattform als Archiv dient, verliert Dokumente – unwiderruflich.

Der zweite Denkfehler: die Plattform als Einzellösung zu sehen. justitia.swiss ist eine Kommunikationsinfrastruktur. Sie ersetzt den Briefweg für bestimmte Verfahrenstypen. Sie ersetzt nicht die Geschäftsverwaltungslösung, das Dokumentenarchiv, die interne Fristenverwaltung oder die Mandatskommunikation mit Klientinnen und Klienten.


Entscheidungsdimensionen

Was die Plattform tut

justitia.swiss ermöglicht den rechtsverbindlichen elektronischen Dokumentenaustausch zwischen Gerichten, Behörden, Anwältinnen und Anwälten sowie Verfahrensparteien. Versand erzeugt eine Eingangsquittung. Empfang wird durch eine Abholquittung dokumentiert. Wird ein Dokument nicht innert 7 Tagen abgeholt, entsteht eine Nicht-Abhol-Quittung – mit entsprechenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen.

Die Plattform verwaltet ausserdem Organisationsprofile: Wer ist registriert, unter welchem Namen, mit welchen Mitgliedern. Akteneinsicht kann über die Plattform gewährt werden – befristet und dossierbezogen.

Was die Plattform nicht tut

justitia.swiss führt keine Fristenberechnung durch. Sie integriert sich nicht automatisch in bestehende Kalender- oder Fristensysteme. Sie speichert keine Dokumente dauerhaft. Sie bietet keine Volltextsuche über empfangene Dokumente. Sie ist keine Kollaborationsplattform: Parteien sehen nicht gegenseitig ihre Dossiers, ausser so weit die Akteneinsicht explizit freigegeben ist.

Sie ist auch keine Allzweck-Kommunikationsplattform. Mandatskommunikation mit Klientinnen und Klienten läuft nicht über justitia.swiss, dafür gibt es andere Kanäle.

Plattformlandschaft: Mehr als eine Plattform

justitia.swiss ist nicht die einzige Plattform. Das BEKJ sieht verschiedene Plattformen für verschiedene Verfahrenstypen vor. Strittige Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren laufen über justitia.swiss. Nicht-strittiges Bundesverwaltungsrecht soll über eine separate Plattform abgewickelt werden – deren Betrieb noch nicht endgültig geregelt ist. Kantonale nicht-streitige Verwaltungsverfahren können über kantonale Lösungen oder zugelassene Drittplattformen laufen.

Das bedeutet: Kanzleien, die in mehreren Verfahrenstypen tätig sind, müssen möglicherweise mehrere Plattformen verwalten. Das ist keine Fehlfunktion, sondern es folgt der Kompetenzverteilung in der Schweizer Justizorganisation.

Quittungslogik und Fristenbeginn

Das Quittungssystem ist für die Praxis zentral. Die Eingangsquittung bestätigt, dass ein Dokument auf der Plattform eingegangen ist, nicht dass es gelesen wurde. Die Abholquittung entsteht, wenn die Gegenpartei das Dokument aktiv öffnet. Bis zur Abholung läuft eine 7-Tage-Frist. Danach gilt das Dokument als zugestellt, auch wenn es nie geöffnet wurde.

Für die Fristenberechnung gilt: Den Fristlauf löst nicht die Eingangsquittung aus, sondern die Abholung resp. die Nicht-Abholfrist. Wer täglich die Plattform oder die integrierte Geschäftsverwaltung prüft, hat keine bösen Überraschungen. Wer das nicht tut, riskiert verpasste Fristen.


Typische Fehlannahmen

«Die Plattform ist sicher, also müssen wir uns um Archivierung nicht kümmern.» Falsch: Die Sicherheit der Übertragung sagt nichts über die Aufbewahrungsdauer aus. Frühestens nach 90 Tagen, spätestens nach 6 Monaten, nach Eingang ist das Dokument weg.

«Wir brauchen nur einen Account.» Vielleicht, aber die Entscheidung über die Anzahl Organisationsprofile sollte bewusst getroffen werden, nicht by default.

«Die Plattform zeigt uns, wenn eine Frist läuft.» Nein. Fristenberechnung und Fristenmanagement bleiben Aufgabe der Geschäftsverwaltungslösung.


Entscheidungsrahmen

  • Wenn Ihre Organisation in ZPO-, StPO- oder streitigen VwVG-Verfahren tätig ist → justitia.swiss ist voraussichtlich zwingend, sofern der jeweilige Kanton dies so vorsieht.

  • Wenn Ihre Organisation auch in nicht-streitigen Verwaltungsverfahren tätig ist → prüfen Sie, welche Plattform dort gilt. Das ist heute noch nicht in jedem Kanton abschliessend geklärt.

  • Wenn Sie jetzt evaluieren, welche Systemintegration Sie brauchen → beginnen Sie mit der Frage, wie Dokumente archiviert werden sollen. Das ist die Systemfrage, nicht die Plattformfrage.


Einordnung in die Gesamtarchitektur

Die Frage «Was ist justitia.swiss?» ist der Einstieg – nicht das Ende. Die vollständige Entscheidungsarchitektur für die Justitia-4.0-Vorbereitung ist auf der Hauptseite beschrieben.


Mandatshinweis

Die Abgrenzung zwischen Plattformfunktion, Systemintegration und interner Prozessarchitektur ist der erste Schritt jedes strukturierten Umsetzungsprojekts. Im Rahmen eines Mandats kläre ich diese Abgrenzung gemeinsam mit Ihrer Organisation – bevor technische Entscheidungen getroffen werden.


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