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Interoperabilität: Was passiert, wenn verschiedene Plattformen kommunizieren müssen?

  • Autorenbild: David Schneeberger
    David Schneeberger
  • vor 1 Tag
  • 2 Min. Lesezeit
Vier Computerbildschirme repräsentieren Plattformen A-D, verbunden durch Pfeile zu einem zentralen Puzzle. Symbole für Dokumente und Sicherheit.

1. Ausgangsfrage

Das Schweizer Justizsystem wird nicht auf einer einzigen Plattform laufen. justitia.swiss ist die zentrale Plattform für strittige Verfahren. Daneben gibt es kantonale Lösungen, die Bundesverwaltungsplattform für nicht-streitiges Recht, und zugelassene Drittplattformen. Was passiert, wenn zwischen diesen Systemen kommuniziert werden muss?


2. Warum die Frage oft falsch gestellt ist

Der verbreitete Irrtum: «Verschiedene Plattformen bedeuten Chaos – Dokumente gehen verloren.» Das Gesetz sieht Interoperabilitätspflichten vor. BEKJ-Plattformen müssen in der Lage sein, miteinander zu kommunizieren. In der Praxis heisst das aber nicht, dass alle Verfahren davon betroffen sind.


3. Entscheidungsdimensionen

1. Gesetzliche Interoperabilitätspflicht

Das BEKJ verpflichtet Plattformbetreiberinnen zur Interoperabilität. Technisch bedeutet das: Plattformen müssen Dokumente und Metadaten in einem standardisierten Format austauschen können. In der Praxis bedeutet es: Ein Dokument, das auf Plattform A eingeht, kann an Plattform B weitergeleitet werden, ohne manuellen Export-Import.

Ob und wann diese Interoperabilität in der Praxis funktioniert, hängt von der Implementierung jeder einzelnen Plattform ab.

2. Szenarien, in denen Interoperabilität relevant wird

Typisches Szenario: Eine Anwältin reicht eine Klage über justitia.swiss ein. Das zuständige kantonale Zivilgericht hat eine eigene Plattform. Die Dokumente müssen von justitia.swiss an die kantonale Plattform weitergeleitet werden, da das ZPO-Verfahren über BEKJ-Plattformen abgewickelt wird.

Weiteres Szenario: Dieselbe Anwältin reicht einen Rekurs über justitia.swiss ein. Das zuständige kantonale Verwaltungsgericht hat eine eigene Plattform. Die Dokumente müssen von justitia.swiss nicht an die kantonale Plattform weitergeleitet werden, da das kantonale Verwaltungsverfahren nicht dem BEKJ untersteht.

3. Praktische Konsequenzen heute

Für Kanzleien und Behörden gilt: Jeweils prüfen, welches Verfahren auf Basis welcher Entscheidung und welcher Rechtsgrundlage über welche Plattform abgewickelt wird. Wer das aber weiss, den interessiert die Interoperabilität ehrlicherweise aber auch nicht mehr.


4. Typische Fehlannahmen

«Interoperabilität ist ein technisches Problem – das klären die Plattformbetreiber.» Ja, aber die Konsequenzen für falsche Einreichungen tragen die nutzenden Organisationen, nicht die Plattformbetreiber.

«Wenn alle justitia.swiss nutzen, gibt es kein Interoperabilitätsproblem.» Das ist der Idealfall, nicht die Realität. Verschiedene Verfahrenstypen und kantonale Zuständigkeiten machen eine Einheitsplattform für alle Verfahren ausgeschlossen.


5. Entscheidungsrahmen

  • Wenn Sie in Verfahren tätig sind, die mehrere Instanzen und möglicherweise mehrere Plattformen berühren → informieren Sie sich bei den relevanten Gerichten und Behörden direkt über ihre Plattformnutzung.

  • Wenn Sie unsicher sind, ob eine Einreichung auf der richtigen Plattform erfolgte → kontaktieren Sie die Instanz telefonisch und dokumentieren Sie die Auskunft.


6. Einordnung in die Gesamtarchitektur

Interoperabilität ist eine systemische Herausforderung von Justitia 4.0. Den Gesamtrahmen liefert die Pillar-Seite.


8. Mandatshinweis

 Die Plattformlandschaft wird sich in den nächsten Jahren weiterentwickeln. Im Rahmen eines Mandats beobachte ich diese Entwicklung und informiere Klienten über relevante Änderungen.

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