Zeitplan und Kantonsfahrpläne zu Justitia 4.0: Wann gilt was wo?
- David Schneeberger

- 5. Mai
- 3 Min. Lesezeit

1. Ausgangsfrage
«Wann müssen wir bereit sein?» Das ist die Frage, die Kanzleien und Behörden am meisten beschäftigt – und die am schwierigsten zu beantworten ist. Der Zeitplan von Justitia 4.0 ist nicht einheitlich. Er hängt vom Kanton, vom Verfahrenstyp und vom Inkrafttreten der zweiten BEKJ-Tranche ab. Wer auf eine einfache Antwort wartet, wartet zu lange.
2. Warum die Frage oft falsch gestellt ist
Der häufigste Denkfehler: «Wir warten, bis der Kanton den verbindlichen Termin kommuniziert.» Das Problem: Kantone kommunizieren ihre Umsetzungsfahrpläne unterschiedlich früh und unterschiedlich präzise. Wer auf die offizielle Kommunikation wartet, bevor er intern startet, verliert 6–12 Monate Vorbereitungszeit.
Der zweite Denkfehler: «Der Bund wartet 5 Jahre – also haben wir auch 5 Jahre.» Nein. Die 5-Jahres-Umsetzungsfrist ist die Maximalfrist und gilt bei Behörden für den Versand, nicht für den Empfang. Bei Verwaltungsverfahren kann dies zudem bereits noch früher kommen und dann müssen auch Kanzleien bereit sein, wenn der Kanton bereit ist und das kann in Kantonen wie Zürich schon 2027 der Fall sein.
3. Entscheidungsdimensionen
1. Die zwei BEKJ-Tranchen
Das BEKJ trat in zwei Tranchen in Kraft. Die erste Tranche – Gründung der Trägerkörperschaft, Aufbau der Plattform-Infrastruktur – ist vollzogen. Die zweite Tranche aktiviert die Plattformpflicht für beruflich handelnde Personen und Behörden. Diese Tranche tritt voraussichtlich 2027 in Kraft. Das ist aber nicht der Zeitpunkt, ab dem alle Kantone die Pflicht einführen müssen – es ist der Zeitpunkt, ab dem die Umsetzungsfristen zu laufen beginnen.
2. Kantonale Umsetzungsfristen: 1 bis 5 Jahre
Nach Inkrafttreten der zweiten BEKJ-Tranche haben Kantone 1–5 Jahre, um die Plattformpflicht für die bei ihnen geführten Zivil- und Strafverfahren einzuführen. Das bedeutet: Das spätestmögliche Datum liegt bei etwa 2032. Aber viele Kantone werden früher fertig sein. Den Empfang müssen Behörden übrigens bereits ab der Inkraftsetzung des BEKJ sicherstellen.
Für Verwaltungsverfahren gibt es keine fixen Umsetzungsfristen. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass hier eine Angleichung stattfindet. Zürich geht sogar noch einen Schritt weiter. Sie haben nämlich beschlossen, für Verwaltungsverfahren den 1. Januar 2027 als Zieldatum vorzusehen (ursprünglich 1. Januar 2026, dann verschoben) und zwar für Versand und Empfang. Wer viele Mandate in Zürich führt, muss 2026 intern vorbereitet sein.
3. Bundesbehörden: Sonderfall
Bundesbehörden sind nicht über den kantonalen Fahrplan erfasst. Das Bundesrecht sieht eine eigene Umsetzungsfrist vor. Nach aktuellem Stand ist die proaktive Umsetzung auf Bundesebene für nicht-streitige Verfahren noch nicht gesichert. Die Zuständigkeit und der Zeitplan sind noch nicht abschliessend geregelt. Kanzleien, die regelmässig vor Bundesbehörden tätig sind, sollten diese Entwicklung aktiv beobachten.
4. Realistischer Vorbereitungshorizont
Erfahrungswerte aus laufenden Pilotprojekten zeigen: Von der ersten Verfahrensanalyse bis zum produktiven Betrieb vergehen typischerweise 6-12 Monate. Wer für einen Kanton mit 2027-Zieldatum bereit sein muss, sollte spätestens Mitte 2026 mit der Verfahrensanalyse beginnen.
Das ist nicht konservativ, sondern schlicht nötig und angemessen. In der Praxis tauchen in jeder Umsetzung Fragen auf, die intern diskutiert werden müssen, bevor eine Entscheidung getroffen werden kann. Dafür braucht es Zeit.
4. Typische Fehlannahmen
«Der spätestmögliche Zeitpunkt ist gut genug.» Wer bis zum letzten möglichen Datum wartet, hat keinen Puffer für die unvermeidlichen Verzögerungen. Als Behörde ist das übrigens der 1. Januar 2027.
«Unser Kanton ist langsam, wir haben viel Zeit.» Selbst wenn der Kanton spät umsetzt: Interne Prozessänderungen, Systemintegration und Schulung brauchen Zeit, die unabhängig vom kantonalen Zeitplan einzuplanen ist.
«Das gilt nur für Gerichte.» Das gilt für alle beruflich handelnden Personen und für Behörden, die als Partei in Verfahren auftreten.
5. Entscheidungsrahmen
Wenn Ihr Hauptkanton 2027 kommuniziert hat → interner Start spätestens Mitte 2026.
Wenn Ihr Hauptkanton noch keinen Termin kommuniziert hat → arbeiten Sie mit 2028 als konservativem Planungshorizont und prüfen Sie vierteljährlich den Stand.
Wenn Sie in mehreren Kantonen tätig sind → bestimmt der Kanton mit dem frühesten Termin Ihren Vorbereitungshorizont.
6. Einordnung in die Gesamtarchitektur
Zeitplanung und kantonale Fahrpläne sind eine der sechs Dimensionen der vollständigen Justitia-4.0-Entscheidungsarchitektur. Den Überblick liefert die Pillar-Seite.
7. Mandatshinweis
Den richtigen Vorbereitungszeitpunkt zu finden ist eine strategische Entscheidung. Im Rahmen eines Mandats analysiere ich den relevanten kantonalen Fahrplan und leite daraus einen realistischen internen Zeitplan ab.

