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Muss ich offenlegen, wenn ich KI im Kontakt mit Kund:innen oder Partnern einsetze?

Dec 27, 2025
Datenschutz-Transparenz-Offenlegung

Es gibt keine allgemeine Pflicht, den Einsatz von KI im Kontakt mit Kund:innen oder Partnern offenzulegen. Eine Offenlegung kann sich jedoch situativ ergeben – namentlich aus dem Datenschutzrecht, aus haftungsrechtlichen Überlegungen oder aus spezialgesetzlichen Transparenzanforderungen. Entscheidend ist nicht die KI, sondern der Kontext der Kommunikation und der Datenbearbeitung.

Die falsche Ausgangsfrage

Die Frage „Muss KI deklariert werden?“ führt rechtlich in die Irre.

Zutreffend ist vielmehr:

Besteht im konkreten Anwendungsfall eine Informations- oder Transparenzpflicht – unabhängig davon, ob KI eingesetzt wird?

Das geltende Recht knüpft nicht an die Technologie, sondern an:

  • die Bearbeitung von Personendaten,

  • die Wirkung einer Kommunikation,

  • und die Zurechenbarkeit von Entscheidungen.

Datenschutzrecht: Transparenz ja – Technologie nein

Das Datenschutzrecht ist technologieagnostisch. Massgeblich ist die Bearbeitung von Personendaten nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 6 DSG).

Betroffene Personen sind darüber zu informieren,

  • welche Personendaten bearbeitet werden,

  • zu welchem Zweck,

  • und durch wen (Transparenzpflicht nach Art. 19 DSG).

Diese Information wird in der Praxis regelmässig über die Datenschutzerklärung erbracht.

Ob die Bearbeitung intern

  • durch eine Sachbearbeiterin,

  • durch eine Fachapplikation,

  • oder mithilfe eines KI-Systems

erfolgt, ist datenschutzrechtlich grundsätzlich sekundär.

Eine Pflicht, den KI-Einsatz als solchen offenzulegen, besteht nicht per se. Sie kann sich nur ergeben, wenn:

  • die Information über die Art der Bearbeitung für das Verständnis der Datenbearbeitung erforderlich ist, oder

  • besondere Risiken vorliegen, etwa bei automatisierten Einzelentscheidungen im Sinne von Art. 21 DSG.

Auch hier gilt: Nicht KI ist der Auslöser, sondern die Risikokonstellation der Bearbeitung.

Kein allgemeines Offenlegungsgebot aus dem Lauterkeitsrecht

Der Einsatz eines KI-Systems im Kontakt mit Kund:innen oder Partnern ist für sich allein keine unlautere Handlung.

Eine relevante Irreführung setzt voraus, dass über eine wesentliche Eigenschaft der Leistung getäuscht wird. Ob eine Antwort automatisiert oder manuell erstellt wurde, stellt in der Regel keine solche wesentliche Eigenschaft dar.

Das Lauterkeitsrecht begründet daher keine allgemeine Pflicht, den Einsatz von KI offenzulegen.

Wann ein Hinweis dennoch sinnvoll sein kann

Unabhängig von formellen Offenlegungspflichten gibt es Konstellationen, in denen ein Hinweis auf KI-gestützte Kommunikation zweckmässig ist:

  • wenn Aussagen entscheidungsrelevant sind,

  • wenn der Kommunikationsstil den Eindruck individueller Beratung erweckt,

  • oder wenn Haftungs- und Verantwortlichkeitsfragen gezielt gesteuert werden sollen.

In diesen Fällen dient Transparenz nicht der Rechtserfüllung, sondern dem Risikomanagement.

Praxisreflexion

In der Praxis zeigt sich ein wiederkehrendes Muster:

Nicht der Einsatz eines Chatbots ist problematisch, sondern die Zurechnung seiner Aussagen.
Haftungsrechtlich bleibt die Verantwortung stets bei der Organisation, die das System einsetzt.

Ein transparenter Hinweis auf KI-gestützte Antworten kann helfen,

  • Erwartungshaltungen zu klären,

  • die gebotene Sorgfalt der Nutzer:innen einzuordnen,

  • und interne Verantwortlichkeiten sauber zu verorten.

Dabei handelt es sich nicht um einen Haftungsausschluss, sondern um strukturierte Erwartungssteuerung.

Kurze Einordnung für die Praxis

  • Keine allgemeine Offenlegungspflicht wegen KI

  • Transparenzpflichten ergeben sich kontextabhängig

  • Datenschutzrecht bleibt technologieagnostisch (Art. 6, 19 DSG)

  • Besondere Regeln gelten bei automatisierten Einzelentscheidungen (Art. 21 DSG)

  • Haftung verbleibt bei der einsetzenden Organisation

Selbsttest

  1. Ist für die betroffene Person erkennbar, welche Daten zu welchem Zweck bearbeitet werden?

  2. Ist klar, wer für Aussagen oder Handlungen verantwortlich ist?

  3. Können aus der Kommunikation rechtliche oder wirtschaftliche Folgen entstehen?

Wenn diese Fragen nicht klar beantwortet werden können, besteht Klärungsbedarf – unabhängig vom Einsatz von KI.

Exkurs: EU-Recht – Transparenz nach Art. 50 AI Act

Der EU-AI-Act sieht in Art. 50 spezifische Transparenzpflichten vor, insbesondere wenn:

  • Menschen mit KI-Systemen interagieren,

  • synthetische Inhalte erzeugt oder verwendet werden,

  • oder bestimmte regulierte Anwendungsfälle vorliegen.

Diese Pflichten sind aus Schweizer Sicht in vielen Fällen nicht direkt anwendbar.
Für Organisationen mit EU-Bezug (z. B. Kundschaft, Niederlassungen, Konzernstrukturen) kann es jedoch angezeigt sein, diese Vorgaben gesondert zu prüfen.

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